Pflichten im Arbeitsverhältnis

In einem Arbeitsverhältnis werden für beide Vertragsparteien Haupt- und Nebenpflichten begründet. Da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, können diese Pflichten nicht vorab im Einzelnen ganz genau festgelegt werden. Vielmehr werden sie im Arbeitsvertrag rahmenmäßig festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens können sich Rechte und Pflichten konkretisieren oder auch neu entstehen.

Für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer besteht die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag darin, die vertragsgemäß vereinbarte und zugewiesene Arbeitsleistung persönlich zu erbringen.

Die Hauptpflichten des Arbeitgebers sind die tatsächliche Beschäftigung der Arbeiktnehmerin oder des Arbeitnehmers sowie nach erfolgter Arbeitsleistung die Zahlung des Arbeitsentgelts.

Als Nebenpflichten ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten auf die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei. Außerdem hat vor allem der Arbeitgeber eine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben zu beachten.

Nebenpflichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sein:

  • Treuepflicht, z.B. kein Verrat von Betriebsgeheimnissen, keine Annahme von Schmiergeldern
  • Pflicht zur Abwendung von Schäden gegen den Arbeitgeber
  • Wettbewerbsverbot, soweit wirksam vereinbart auch noch nachvertraglich.

Nebenpflichten des Arbeitgebers können sein:

  • Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen
  • Abrechnung des Lohns und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern,
  • die Pflicht zur Gewährung von Urlaub,
  • die Pflicht, ein Zeugnis auszustellen.

Die Höhe der Vergütung kann sich zwingend aus gesetzlichen Regelungen oder einem Tarifvertrag ergeben. In den meisten Fällen wird die Höhe des Arbeitsentgelts im Arbeitsvertrag geregelt.

Falls keine Tarifbindung besteht, besteht auch die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag entsprechende Tarifverträge einzubeziehen. Soweit Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt worden sind, gelten die in diesen Verträgen normierten Löhne für sämtliche Beschäftige dieser Branche. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder die Beschäftigten tarifgebunden sind.

Sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, der die nachfolgenden Angaben enthält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies muss spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses geschehen. Die elektronische Form genügt nicht. Ein Verstoß hiergegen kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die wesentlichen Vertragsbedinungen sind:

  1. Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
  2. Der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  3. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
  4. Der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass er oder sie an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
  5. Eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Arbeit
  6. Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
  7. Die vereinbarte Arbeitszeit
  8. Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  9. Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  10. Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Hinweis: Bei Minderjährigen müssen dem Abschluss eines Arbeitsvertrages die gesetzlichen Vertreter zustimmen und der Arbeitsvertrag auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden.

Besonderheiten gelten bei Praktikanten bzw. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die ihre Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Ein Arbeitsvertrag wird soweit nichts anderes vereinbart ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen wird das Arbeitsverhältnis nur für einen bestimmten, im Vertrag vereinbarten Zeitraum abgeschlossen und endet nach Ablauf dieser Zeit. Eine Befristung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Falls die Befristung nicht vorab schriftlich im Arbeitsvertrag aufgenommen wurde, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

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23.10.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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